Verschwiegenheit
Die psychotherapeutische Beziehung als ein maßgeblicher Wirkfaktor für den Erfolg einer Psychotherapie stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Basis dieser Beziehung sind oftmals Vertrauen und Sicherheit.
Neben meinem persönlichen Anliegen eine vertrauensvolle Atmosphäre zu schaffen, unterliege ich als Psychotherapeut der psychotherapeutischen Verschwiegenheitspflicht, die ein zentrales Element in der Psychotherapie darstellt. Sie sollen sich in der Psychotherapie sicher sein können, dass Sie alles sagen können, was Sie sagen möchten, und keine Sorge haben müssen, dass diese Informationen Dritten zugänglich gemacht würden - weder anderen Privatpersonen noch Behörden.
Ich bin grundsätzlich dazu verpflichtet, über alle mir in Ausübung meines Berufes anvertrauten Inhalte zu schweigen. Das betrifft alle Inhalte, wie schriftliche Aufzeichnungen. Diese absolute Verschwiegenheitspflicht ist auch nach Beenden einer Psychotherapie aufrecht.
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten unterliegen laut § 15 des Psychotherapiegesetzes einer gesetzlich verankerten absoluten Verschwiegenheitspflicht. Diese Verschwiegenheitspflicht dient dem Schutz der für das Gelingen der Psychotherapie notwendigen Vertrauensbeziehung zwischen der Klientin/dem Klienten und der Therapeutin/ dem Therapeuten.